Gaststättenerlaubnis
Für den Betrieb einer Gaststätte, in der (auch) alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) erforderlich.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig
- in einer festen Betriebsstätte (stehendes Gewerbe) Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten oder
- im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen
Voraussetzung ist, dass der Betrieb grundsätzlich für jedermann zugänglich ist.
Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn die Abgabe von Speisen oder Getränken ausschließlich an Hausgäste eines Beherbergungsbetriebs erfolgt, wenn es sich um unentgeltliche Kostproben handelt oder wenn die Abgabe in besonderen Einrichtungen erfolgt, wie zum Beispiel:
- Kantinen für die Betriebsangehörigen eines Unternehmens oder
- Kantinen von Bildungseinrichtungen für deren Teilnehmer.
Erlaubnispflichtig ist außerdem jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.