Schwerbehindertenparkausweis
Als Schwerbehinderte Person können Sie sich einen Schwerbehindertenparkausweis ausstellen lassen.
Hierdurch erhalten Sie Parkerleichterungen wie etwa das Parken
- auf Parkplätzen mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol),
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist oder
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.
Es wird zwischen einem blauen und einem orangenen Schwerbehindertenparkausweis unterschieden.
Einen blauen Parkausweis können Schwerbehinderte beantragen, die:
- eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben (Merkzeichen aG),
- blind sind (Merkzeichen BI),
- unter beidseitiger Amelie oder Phokomelie leiden.
Der blaue Parkausweis gilt auch in anderen Ländern der Europäischen Union.
Der orangene Parkausweis gilt nur in Deutschland.
Er kann von Personen beantragt werden, die bestimmte Merkzeichen und einen festgelegten Grad der Behinderung (GdB) erfüllen:
- bei einer erheblichen Gehbehinderung (Merkzeichen G) und dem Erfordernis einer Begleitperson (Merkzeichen B) bei entsprechend hohem GdB,
- bei Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von mindestens 60,
- bei einem künstlichen Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung mit einem GdB von mindestens 70.
Der Nachweis erfolgt jeweils durch den Feststellungbescheid des Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Der Schwerbehindertenparkausweis wird grundsätzlich für fünf Jahre ausgestellt.
In bestimmten Fällen kann ein vorläufiger Parkausweis nur bis zu sechs Monate ausgestellt werden:
- wenn die Schwerbehinderung (noch) nicht anerkannt ist, jedoch ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann oder
- wenn der Schwerbehindertenausweis noch nicht ausgestellt wurde und ein vorläufiger Parkausweis benötigt wird.