Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für Orte in der Nähe von Hauptverkehrswegen (Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken) sowie von Ballungsräumen. Die betroffenen Gemeinden sind dann nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Öffentlichkeit ist über die Aufstellung des Lärmaktionsplans zu unterrichten im Sinne von § 47d Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Der Verwaltungsausschuss hat am 13.06.2024 den Entwurf der 1. Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Langelsheim gebilligt und dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats beschlossen.
Der Entwurf der 1. Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Langelsheim liegt in der Zeit vom 19.08.2024 bis ein-schließlich 20.09.2024 im Rathaus der Stadt Langelsheim, Zimmer 309, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Näheres ist den Bekanntmachungen zu entnehmen, die derzeit aushängen.