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Außenansicht Rathaus Langelsheim
© Stadt Langelsheim 

Bauleitplanung

Nach § 2 Absatz 1 des Baugesetzbuches obliegt der Gemeinde für ihr Gebiet die Planungshoheit, das heißt sie ist berechtigt, Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses kommunale Selbstverwaltungsrecht ist im Grundgesetz begründet.


Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und die Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne), deren Aufgabe es ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeinde- bzw. Stadtgebiet nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu ordnen.

Der Flächennutzungsplan (F-Plan) legt die allgemeine Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet fest. Er entfaltet jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten.

Jedoch sind aus dem Flächennutzungsplan auf der Grundlage der getroffenen Darstellungen die Bebauungspläne (B-Pläne) zu entwickeln und aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch auf eine Planaufstellung besteht nicht. Bebauungspläne stellen Ortsbaurecht dar und sind insoweit bei der Beurteilung baurechtlicher Vorhaben zwingend zu beachten.

Der Flächennutzungsplan und die rechtskräftigen Bebauungspläne werden im Bauamt zur Einsichtnahme bereit gehalten.