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Fördermittel für selbst genutztes Wohneigentum beantragen

Leistungsbeschreibung

Mit der Bereitstellung von Fördermitteln kann Ihr Bundesland Sie bei der Schaffung oder Modernisierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung unterstützen. Die Wohnung muss zur Nutzung durch Sie und Ihre Haushaltsangehörigen vorgesehen sein.

Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihres Vorhabens haben Sie nicht.

Gefördert werden

  • der Neubau,
  • der Erwerb,
  • die Modernisierung
  • die energetische Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum

für

  • Haushalte mit mindestens einem Kind, welches das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

oder

  • Haushalte zu denen mindestens ein Mensch mit Behinderungen (Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie hilfe- und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher) gehört.

Fördervoraussetzung ist, dass Ihr Einkommen und das Einkommen der Haushaltsangehörigen nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse und/oder zinsgünstiger Darlehen.

Wohnraumförderung

Wohnraumförderung

"Das Land wirkt darauf hin..., dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.", so heißt es in Artikel 6 a der Niedersächsischen Verfassung.

Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist es, mehr Menschen mit bezahlbarem Wohnraum auszustatten. Im Wohnraumförderprogramm des Landes Niedersachsen findet man folgende Schwerpunkte:

Eigentumsförderung: 
Gefördert werden Haushalte mit mindestens einem Kind, welches das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder Haushalte zu denen mindestens ein Mensch mit Behinderungen gehört. Als Menschen mit Behinderungen gelten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, sowie hilfe- und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher.

Es werden sowohl Neubau und Erwerb, als auch die Modernisierung von Wohneigentum gefördert. Die Förderung ist einkommensabhängig. 
Bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen erfolgt die Förderung im Rahmen eines anfänglich zinslosen Darlehens.

Allgemeine Mietwohnraumförderung:
Der Bedarf des Neubaus von Mietwohnraum ist durch ein Wohnraumversorgungskonzept nachzuweisen. Für das Gebiet der Stadt Goslar liegt ein solches Wohnraumversorgungskonzept vor, welches einen Bedarf an kleineren Wohnungen feststellt. Insbesondere werden in Goslar barrierefreie Wohnungen für ältere Menschen benötigt.
Für Wohnraum mit Belegungsbindungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen ist ein solcher Nachweis entbehrlich, so dass solche Wohnungen grundsätzlich auch im übrigen Kreisgebiet förderfähig sind.

Voraussetzung für die Förderung eines Mietwohnobjektes ist die vertragliche Verpflichtung der Vermieterin / des Vermieters, die Wohnungen für einen gewissen Zeitraum nur an Mieter*innen zu vergeben, die mit einer Wohnberechtigungsbescheinigung nachweisen, dass sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Die Förderung erfolgt mit zunächst zinslosen Darlehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Tilgungsnachlass in Höhe von 30% des Darlehensursprungsbetrages gewährt werden.

Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende:
Auch für die Schaffung von Wohnheimplätzen für Studierende an Hochschulstandorten stellt das Land Niedersachsen Fördermittel zur Verfügung. Hier gibt es ebenfalls die Möglichkeit der Gewährung eines Tilgungsnachlasses.

Förderanträge sind vor Beginn der Maßnahme über den Landkreis Goslar bei der NBank zu stellen.


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Weitere Informationen

Detaillierte Informationen zu den Förderprogrammen und -Voraussetzungen finden Sie auf den Internetseiten der NBank.


Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Voraussetzungen

  • Der/die Antragsteller/in hält sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet auf und ist auf längere Dauer in der Lage ist einen selbständigen Haushalt zu führen.
  • Die laufenden Aufwendungen für das selbst genutzte Wohneigentum können auf Dauer getragen werden.
  • Zusätzlich muss bei der Förderung von Neubau und Erwerb der Haushalt in unzureichenden Wohnverhältnissen leben
  • Bei Neubauvorhaben muss der/die Antragsteller/in ein geeignetes Baugrundstück besitzen.
  • Bei der Modernisierung muss der Wohnraum nach der Modernisierung den allgemein üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen.
  • Bei der energetischen Modernisierung muss das Niveau eines Neubaus auf der Grundlage der EnEV erreicht werden (KfWEffizienz 100).
  • In die Finanzierung des Objektes soll ein Eigenkapitalanteil von in der Regel 15 % der Gesamtkosten einfließen. Eigenleistungen können angerechnet werden.
  • Gefördert wird mit anfänglich zinslosen Darlehen
  • Die Förderkonditionen im Einzelnen ergeben sich aus dem Internetangebot der Investitions- und Förderbank Niedersachsen 

Verfahrensablauf

  • Den Antrag auf ein Darlehen zur Eigentumsförderung stellen Sie bei der für Ihren Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Region Hannover, Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte sowie selbständige Gemeinden)
  • Dort erhalten Sie alle Antragsformulare und weitere Informationen
  • Der Verfahrensablauf von der Antragstellung bis zur Förderentscheidung richtet sich nach den Nummern 45 bis 47 Wohnraumförderbestimmung (WFB)

Welche Gebühren fallen an?

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

  • Für Darlehen wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % des bewilligten Darlehensbetrages erhoben.
  • Für Zuschüsse wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,75 % des bewilligten Darlehensbetrages erhoben.

Bearbeitungsdauer

Über Förderanträge soll innerhalb von drei Monaten abschließend entschieden werden.

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