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Was erledige ich wo?

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Gewerbeangelegenheiten (besondere Gewerbe)

Folgende Gewerbeangelegenheiten liegen in der Zuständigkeit des Landkreises:

Erlaubnisse für:

  • den Betrieb von Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO),
  • für den Betrieb von Spielhallen (§ 33i GewO),
  • für das Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO),
  • das Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO),
  • das Versteigerergewerbe (§ 34b GewO),
  • Erteilung von Reisegewerbekarten (§ 55 GewO),
  • Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Groß-, Spezial- und Jahrmärkten - Flohmärkte - (§ 69 GewO).

Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO werden von den Betriebsortgemeinden entgegengenommen.

Wählen Sie bitte im Rollfeld "Ihr Wohnort" Ihre Heimatgemeinde aus, um sich gegebenenfalls weitere Ihren Wohnort betreffende Informationen anzeigen zu lassen.

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