Gewerbeangelegenheiten (besondere Gewerbe)
Folgende Gewerbeangelegenheiten liegen in der Zuständigkeit des Landkreises:
Erlaubnisse für:
- den Betrieb von Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO),
- für den Betrieb von Spielhallen (§ 33i GewO),
- für das Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO),
- das Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO),
- das Versteigerergewerbe (§ 34b GewO),
- Erteilung von Reisegewerbekarten (§ 55 GewO),
- Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Groß-, Spezial- und Jahrmärkten - Flohmärkte - (§ 69 GewO).
Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO werden von den Betriebsortgemeinden entgegengenommen.
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