Flüchtlinge können in den ersten 15 Monaten nach ihrer Aufnahme eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten.
Der Umfang der Leistungen richtet sich wie bisher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dieser umfasst in den ersten 15 Monaten:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat G15
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, welchem/welcher die geflüchtete Person zugewiesen wurde.
Die elektronische Gesundheitskarte wird nicht von allen Landkreisen und kreisfreien Städten in Niedersachsen angeboten, es besteht kein Rechtsanspruch.Ob und unter welchen Bedingungen Sie diese erhalten, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.
Auf der Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist ein entsprechendes Feld „Versicherung bis Datum“ vorgesehen, welche eine Befristung der Karte ermöglicht. Die eGK für Flüchtlinge kann für die ersten 15 Monate des Aufenthalts befristet werden.
Es fallen keine Gebühren an.
Die zuständige Stelle meldet die Flüchtlinge der zuständigen Krankenkasse. Diese versendet die Elektronische Gesundheitskarte an die Flüchtlinge. Bis dahin erhalten die Flüchtlinge von der Krankenkasse einen vorläufigen Abrechnungsschein für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Dieser wird den Flüchtlingen von der zuständigen Stelle ausgehändigt.