Hilfsnavigation

 

Navigation
Außenansicht Rathaus Langelsheim
© Stadt Langelsheim 

Was erledige ich wo?

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
[Nr.99108049012001 ]

Leistungsbeschreibung

Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

  • vor 1953 - 19.01.2033
  • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
  • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
  • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
  • 1971 oder später - 19.012025

Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

  • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
  • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
  • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
  • 2008 - 19.01.2029
  • 2009 - 19.01.2030
  • 2010 - 19.01.2031
  • 2011 - 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

Hinweise:

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
  • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
  • Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

Zuständig

Stapelner Straße 8
38644 Goslar
Karte anzeigen

Telefon:
+49 5321 376-992
Fax:
+49 5321 376-969
E-Mail schreiben
EGVP Govello-ID:
safe-sp1-1357639081707-012085370
Kontaktformular
Adresse exportieren

Kontakt

Fachgruppe - Führerscheine
Kelm, Marcel
Stapelner Straße 8
38644 Goslar
Karte anzeigen

Telefon:
+49 5321 376-949
Fax:
+49 5321 7699-949
E-Mail schreiben
Raum:
6
Kontaktformular
Adresse exportieren
Fachgruppe - Führerscheine
Schenk, Sabine
Stapelner Straße 8
38644 Goslar
Karte anzeigen

Telefon:
+49 5321 376-944
Fax:
+49 5321 7699-944
E-Mail schreiben
Raum:
4
Kontaktformular
Adresse exportieren
Fachgruppe - Führerscheine
Schwarze, Matthias
Stapelner Straße 8
38640 Goslar
Karte anzeigen

Telefon:
+49 5321 376-948
Fax:
+49 5321 7699-948
E-Mail schreiben
Raum:
6
Kontaktformular
Adresse exportieren
Fachgruppe - Führerscheine
Urbanek, Marta
Stapelner Straße 8
38644 Goslar
Karte anzeigen

Telefon:
+49 5321 376-943
Fax:
+49 5321 7699-943
E-Mail schreiben
Raum:
3
Kontaktformular
Adresse exportieren