Hausschlachtung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Haustiere oder Huftiere selbst zuhause schlachten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden. Unter Hausschlachtung wird die Schlachtung der Tiere außerhalb eines gewerblichen Schlachthofes verstanden. Die Fleischgewinnung für andere Personen ist eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des europäischen und nationalen Lebensmittelhygienerechts erfolgen. Für die Hausschlachtung gelten keine gesetzlichen Hygienebestimmungen. Sie entscheiden selbst über die Sauberkeit ihrer Arbeit.
Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen unterliegen
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Gehegewild
- Ziegen und andere Paarhufer,
- Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.
Rechtsgrundlage
- Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
Besondere Untersuchungen
1. Untersuchungspflicht für Schlachttiere
Nach den Bestimmungen der EG-Lebensmittelhygieneverordnungen unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Erlegtes Haarwild unterliegt bei gleicher Zweckrichtung nur einer Fleischuntersuchung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen. Nur taugliches Fleisch ist zum Verzehr für den Menschen bestimmt.
Im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind zusätzliche Untersuchungen erforderlich:
-
Trichinenuntersuchung - bei allen geschlachteten Hausschweinen und Pferden.
-
Trichinenuntersuchung bei erlegten Wildschweinen
Die amtliche Untersuchung auf Trichinen ist gemäß der Durchführungsverordnung zum EG-Lebensmittelhygienerecht auch bei kleinen Mengen erlegten Wildes nur noch in Form der so genannten Verdauungsmethode möglich. Die Untersuchungen erfolgen in einem akkreditierten Labor beim Landkreis Harz. Transporte zum Labor erfolgen grundsätzlich jeweils am Montag und Donnerstag, bei Bedarf auch an anderen Wochentagen.
Die Probennahme erfolgt entweder durch die amtlichen Tierärzte oder kann geschulte Jagdausübungsberechtigten auf Antrag übertragen werden. -
BSE-Labortest - bei allen gesund geschlachteten Rindern mit einem Lebensalter über 72 Monate.
2. Umsetzung von Eigenkontrollen nach dem Lebensmittelhygienerecht der EG für zugelassene und registrierte Betriebe
Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene haben die Lebensmittelunternehmer ein oder mehrere ständige Eigenkontrollverfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung haben die Lebensmittelunternehmer weiterhin gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie ein Verfahren zur Eigenkontrolle eingerichtet haben. Die Dokumentation der Kontrollmaßnahmen muss jederzeit auf dem neuesten Stand sein und über einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt werden.
Für die Eigenkontrollen gilt ergänzend die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien. Für registrierte Schlacht- und Zerlegungsbetriebe als Lebensmittelunternehmer sind hier zusätzliche Regelungen zur Durchführung mikrobiologischer Eigenkontrollen vorgesehen. Für den Betreiber von Fleischbetrieben bedeutet das, dass dieser verpflichtet ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Produktionsbedingungen in seinem Betrieb den allgemeinen Hygienenormen entsprechen. Die Kontrollen müssen sich auf die korrekte Reinigung und Desinfektion von Einrichtungsgegenständen, Arbeitsgeräten und Maschinen in allen Produktionsstufen aber auch die Schlachthygiene erstrecken. Bei der Umsetzung dieser neuen Vorschriften werden die Betriebe durch das Veterinäramt des Landkreises Goslar unterstützt. Der "Leitfaden Nr. 1 für registrierte Fleischbetriebe - Mikrobiologischer Hygienechecks" ist im Internet eingestellt und kann auf der Startseite des Fachbereiches Gesundheit und Verbraucherschutz herunter geladen werden.
Amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure
Amtliche Tierärzte für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Hausschlachtungen sowie Probenahmen für Trichinenuntersuchungen beim Schwarzwild:
Bereich Landkreis Goslar
- Hausschlachtungen im gesamten Stadtgebiet Goslar mit Ausnahme von Hahnenklee, im gesamten Gemeindegebiet Liebenburg, im gesamten Stadtgebiet Bad Harzburg sowie im gesamten Stadtgebiet Vienenburg:
Dr. Theodor Peppersack, Bad Harzburg, Telefon: 05322-52675. Vertreter: Dr. Wilhelm Röbbel.
- Hausschlachtungen im gesamten Stadtgebiet Seesen, den Gemeinden Hahausen, Wallmoden und dem Flecken Lutter sowie im gesamten Stadtgebiet Langelsheim mit Ausnahme von Lautenthal:
Dr. Wilhelm Röbbel, Seesen, Telefon: 05381-46233. Vertreter: Frau Dr. Anette Grammel-Wemheuer und Dr. Theodor Peppersack
- Hausschlachtungen in Clausthal-Zellerfeld, Buntenbock, Altenau, Wildemann, Lautenthal und Hahnenklee:
Dr. Anette Grammel-Wemheuer, Clausthal-Zellerfeld, Telefon: 05323-82626. Vertreter: Dr. Wilhelm Röbbel
Amtliche Untersuchungen in Braunlage und St. Andreasberg - Nachfrage bitte beim Fachbereich Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Landkreises Goslar unter Telefon-Nr. 05321-700842.
Bereich Stadt Salzgitter
- Tierarzt Heinrich Stolze, Baddeckenstedt, Telefon: 05062-89399
- Dr. Henning Lindemann, Salzgitter, Telefon: 05341-38975
Fleischuntersuchungsgebühren
Tarifübersicht Fleischuntersuchungsgebühren – ab 01.05.2016
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung werden gemäß §§ 1 und 2 in Verbindung
mit Abschnitt VI.3 Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
nachstehende Gebühren erhoben:
Bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb |
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Tiergattung / Untersuchungsart |
bis zu 5 Tieren |
ab 6 bis 35 Tieren |
ab 36 bis 64 Tieren |
|
1.1 |
Rinder einschließlich Kälber; - gewerbliche Schlachtung, je Tier |
25,00 € |
21,50 € |
17,00 € |
1.2 |
Rinder einschließlich Kälber; - Hausschlachtung, je Tier |
25,00 € |
||
2.1 |
Pferde; Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung - gewerbliche Schlachtung , je Tier |
33,00 € |
||
3.1 |
Schweine über 25 kg ; Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung – gewerbliche Schlachtung mit Verdauungsmethode, je Tier |
19,50 € |
17,00 € |
14,00 € |
3.2 |
Schweine unter 25 kg; Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung - gewerbliche Schlachtung mit Verdauungsmethode , je Tier |
Gebühr wie |
Gebühr wie Ziffer 3.1 |
Gebühr wie Ziffer 3.1 |
3.3 |
Schweine über 25 kg; Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung - Hausschlachtung , je Tier |
22,00 € (bei Anwendung Verdauungsmethode 20,00 €) |
||
4.1 |
Schafe, Ziegen über 18 kg; - Schlachttier- und Fleischuntersuchung - gewerbliche Schlachtung, je Tier |
11,00 € |
7,00 € |
6,00 € |
4.2 |
Schafe, Ziegen unter 18 kg; - Schlachttier- und Fleischuntersuchung - gewerbliche Schlachtung, je Tier |
10,00 € |
7,00 € |
6,00 € |
4.3 |
Schafe, Ziegen; -Hausschlachtung in allen Gewichtsklassen, je Tier |
12,00 € |
||
5. |
Haarwild; -Schlachttier- und Fleischuntersuchung, je Tier |
11,90 € |
-- |
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6.1 |
Wildschweine; - Trichinenuntersuchung je Tier (Probenahme durch amtliche Tierärzte) |
15,00 € |
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-- |
6.2 |
Wildschweine; - Trichinenuntersuchung je Tier (Probenahme durch Jagdberechtigte) |
10,00 € * |
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* 5,00 € bei Erlegen im Landkreis Goslar und Stadt Salzgitter. Gültigkeit 20.01.2018 bis 31.03.2021.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen, die ggf. einzuhalten sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Veterinäramt
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss schriftlich erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:
- Wann soll die Hausschlachtung erfolgen?
- Welches Tier wird geschlachtet (Tierart, ggf. Ohrmarke)?
- Wie viele Tiere werden geschlachtet?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr ergibt sich aus Nr. VI.3.3.2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Verfahrensablauf
- Sie melden die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, der das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
- Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Hausschlachtung durchführen, oder durch einen Dienstleister durchführen lassen.
- Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
- Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
- Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss auch noch die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer). Erst wenn das Ergebnis dieser Untersuchung vorliegt, kann Fleisch von Tieren dieser Tierarten zur Weiterverarbeitung frei gegeben werden.
Voraussetzungen
- Die Verwendung aus dem aus der Hausschlachtung gewonnen Fleisch ist nur für den eigenen Haushalt des Tierbesitzers erlaubt.
- Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um das Leid bzw. die Schmerzen des zu schlachtenden Tieres so gering wie möglich zu halten
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dokumente
Antrag Trichinenprobenahme (PDF, 678 kB, 06.06.2023)
Merkblatt Trichinenproben (PDF, 248 kB, 06.06.2023)