Wanderlager Anzeige
Wanderlager Anzeige
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstettet ist, oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Langelsheim.
- Anzeige einer Verkaufsveranstaltung nach § 56a GewO (Wanderlager)
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Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnun des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.