Die Stadt Langelsheim bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an. Einzelheiten hierzu erfahren Sie im folgenden Text.
Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Dieser Zugang ist bei der Stadt Langelsheim nach Maßgabe der folgenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation eröffnet.
Grundsätzlich wird zwischen einfachen formlosen und formgebundenen Schreiben (z. B. Widersprüchen) unterschieden.
Schreiben, für die ein Gesetz die Schriftform anordnet, wie z. B. Widersprüche oder formgebundene Anträge, können Sie nicht durch E-Mail übermitteln. Dies ist bei der Stadt Langelsheim mit qualifizierter Signatur derzeit im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht möglich. Wir bitten Sie, in diesen Fällen die Papierform mit Unterschrift (z. B. Brief) zu verwenden.
Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Stadt Langelsheim ist nur für den einfachen formlosen Schriftverkehr möglich.
Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
Diese Hinweise gelten nur für die Kommunikation mit der Stadt Langelsheim und gelten nicht für Verweise auf Angebote von Dritten, wie z. B. anderen Behörden.